Zivilverfahren während der COVID-19-Pandemie

30. März 2020

Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus hat in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Die Behörden haben zur Eindämmung des Virus im März 2020 die Schließung einer Vielzahl von Einrichtungen, Lokalen und Geschäften angeordnet. Zahlreiche Messen, Konzerte und sonstige öffentliche Veranstaltungen sind untersagt worden. Deutschland befindet sich in einer ungeahnten Schockstarre. Auch die Justiz ist davon betroffen, so dass sich Prozessparteien fragen müssen, welche Auswirkungen die Krisensituation auf ihr Gerichtsverfahren hat.

Die Justiz fährt den Betrieb herunter – aber sie stellt ihn nicht ein

Die Justiz steht vor einem schwierigen Balanceakt: auf der einen Seite ist der Gesundheitsschutz aller Beteiligten sicherzustellen. Auf der anderen Seite muss die Justiz aber auch dem grundrechtlich verankerten Anspruch darauf, dass der Staat dem Bürger den Rechtsweg zu einem Gericht eröffnet (Justizgewährungsanspruch) gerecht werden. Dies führt dazu, dass die Justiz den Betrieb zwar stark heruntergefahren, ihn aber nicht eingestellt hat.

So haben viele Richter der Empfehlung ihrer Gerichtspräsidenten folgend, Verhandlungstermine aufgehoben und verhandeln nur noch in unaufschiebbaren Einzelfällen. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit entscheidet letztlich jedes Gericht selbst darüber, ob es den Empfehlungen Folge leistet oder gleichwohl verhandelt. In den Fällen, in denen das Gericht die Terminsaufhebung bzw. -verlegung nicht „von Amts wegen“ angeordnet hat und in Fristsachen, müssen Anwälte dafür sorgen, dass Fristen verlängert und Termine verlegt werden.

Verlängerung von Fristen

Die Voraussetzungen, wann das Gericht gesetzliche und richterliche Fristen verlängert, finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach können Fristen auf Antrag verlängert werden, wenn „erhebliche Gründe“ glaubhaft gemacht werden (§§ 224 Abs. 2, 225 ZPO). Die behördlich veranlassten Beschränkungen der Handlungsfreiheiten stellen solche erheblichen Gründe dar. Eine (erstmalige) Fristverlängerung wird gegenwärtig mit Hinweis auf die behördlichen Beschränkungen ohne Weiteres gewährt.

Unzulässig ist eine Fristverlängerung bei sog. “Notfristen“ (§ 224 Abs. 1, 2 ZPO), wie beispielsweise Einspruchsfristen nach Versäumnisurteilen. Hier kommt stattdessen eine sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 233 ZPO). Erforderlich ist hierfür, dass der Anwalt ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Während das fehlende Verschulden bei schwerwiegender Erkrankung des Anwalts typischerweise zu bejahen ist, dürfte das fehlende Verschulden mit Hinweis auf Beschränkungen der Handlungsfreiheiten und vermutlich selbst bei behördlich angeordneter Quarantäne nur schwer argumentiert werden können. Schließlich sind die Maßnahmen schon lange bekannt und die Anwälte hatten Zeit, sich darauf technisch einzustellen.

Verlegung von Gerichtsterminen

Die Verlegung von Gerichtsterminen funktioniert nach dem gleichen Muster: Auf Antrag des Anwalts kann das Gericht einen Gerichtstermin aus „erheblichen Gründen“ aufheben oder verlegen (§ 227 ZPO). Da die Wahrnehmung eines Termins zu Reisen und sozialen Kontakten führt und damit die Gesundheit durch ein erhöhtes Ansteckungs- und Verbreitungsrisiko gefährdet ist, sind erhebliche Gründe sicherlich anzunehmen. Die Gerichte werden Verlegungsanträgen daher in den allermeisten Fällen entsprechen.

In den wenigen Fällen, in denen Gerichte Termine nicht aufheben oder verlegen, kann derzeit beobachtet werden, dass Gerichte Maßnahmen ergreifen, um den empfohlenen Mindestabstand von 1,5m bei allen Beteiligten im Sitzungssaal einzuhalten.

Die Entscheidung über die Terminsaufhebung und -verlegung ist unanfechtbar (§ 227 Abs. 4 S. 3 ZPO). Wird der Termin nicht aufgehoben, erscheint eine Partei bzw. ihr Vertreter aus Sorge um eine Ansteckung aber gleichwohl nicht, ist noch nicht geklärt, ob das Fernbleiben unverschuldet ist und damit kein Versäumnisurteil erlassen werden darf.

Möglichkeiten zum Verfahrensabschluss

Eine Terminsaufhebung und die Aussicht womöglich erst in einem Jahr den Verhandlungstermin nachzuholen, ist für die meisten Prozessparteien sehr unbefriedigend. Anwälte sollten daher andere Wege suchen, ein Verfahren zur Abschlussreife zu bringen. Hierfür eignet sich der Übergang ins schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO.

Danach kann das Gericht mit Zustimmung beider Parteien zu einem schriftlichen Verfahren übergehen. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, können dies aber bei Gericht anregen. Das Gericht entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen, unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit. Problematisch ist, dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens häufig daran scheitert, dass nicht beide Seiten zustimmen.

Eine weitere Möglichkeit zum Verfahrensabschluss stellt die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO dar. Anders als bei Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ist ein Einverständnis der Parteien für eine Verhandlung per Videokonferenz nicht erforderlich. Die Verhandlung per Videokonferenz kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen angeordnet werden. Die Anordnung steht im nicht anfechtbaren Ermessen des Gerichts.

Hier dürften allerdings längst nicht bei allen Gerichten die technische Ausstattung vorhanden sein, um eine Verhandlung mittels Videokonferenz durchzuführen. Auch dürfte der Widerstand der eher älteren Richterschaft, das Verfahren in solch einer ungewöhnlichen Form zu führen, ein nicht zu unterschätzendes Hindernis darstellen. Möglicherweise ändert sich die Einstellung aber diesbezüglich, insbesondere wenn die Schutzmaßnahmen mit den Kontaktbeschränkungen über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden müssen.

Die Vorschrift gestattet darüber hinaus auch die Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen mittels Videokonferenz, soweit eine solche erforderlich sein sollte. Eine schriftliche Zeugenvernehmung (§ 377 Abs. 3 ZPO) sowie ein schriftliches Sachverständigengutachten (§ 411 ZPO) sind in der derzeitigen Situation vom Gericht ebenfalls in Betracht zu ziehen.

Fazit

In der gegenwärtigen ungewöhnlichen Situation sollten Anwälte und Gerichte die vorhandenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um sowohl dem Gesundheitsschutz als auch dem Justizgewährungsanspruch Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten Gerichte und Anwälte versuchen, bereits laufende Verfahren durch Überleitung ins schriftliche Verfahren oder durch eine Verhandlung per Videokonferenz zum Abschluss zu bringen und so die zu erwartenden Verzögerungen von bis zu einem Jahr durch Neuterminierungen zu vermeiden.

 

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