Drohen Prämienerhöhungen, Ausschlüsse oder Kündigungen von Versicherungen aufgrund der Corona-Pandemie?

28. April 2020

Ganz Deutschland steht aufgrund der Corona-Pandemie vor erheblichen Herausforderungen. Zur Abmilderung wirtschaftlicher Folgen steht in vielen Lebens- und Wirtschaftsbereichen Versicherungsschutz zur Verfügung, z.B. im privaten Bereich die Krankenversicherung und die Lebensversicherung, im geschäftlichen Bereich u.a. in Einzelfällen eine Betriebsausfallversicherung oder eine D&O-Versicherung  (vgl. « Verfügungsbefugnis über den Anspruch auf D&O Versicherungsschutz in der Insolvenz der Versicherungsnehmerin »).

Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Corona-Pandemie nicht selbst Anlass für Prämienerhöhungen, Ausschlüsse oder Kündigungen dieser Versicherungen sein kann und die theoretische Abmilderung damit faktisch ins Leere läuft.

I. Prämienerhöhungs-, Ausschluss- und Kündigungsmöglichkeit der Versicherer bei sog. Gefahrerhöhung

Dieser Versicherungsschutz ist jedoch nicht in allen Fällen unangreifbar, da das deutsche Versicherungsrecht für unvorhersehbare Gefahrenlagen Möglichkeiten für die Versicherer vorsieht, sich von einem bestehenden Versicherungsvertrag zu lösen, ein Risiko auszuschließen oder die Prämie zu erhöhen. Es handelt sich dabei um die Vorschriften der §§ 23-25 VVG. Danach kann der Versicherer im Falle einer sog. Gefahrerhöhung innerhalb eines Monats nach Kenntnis den Versicherungsvertrag kündigen, die Prämie erhöhen oder das Risiko für die erhöhte Gefahr ausschließen.

II. Kann eine Pandemie eine Gefahrerhöhung darstellen?

Eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG liegt dann vor, wenn sich

  • die sog. „gefahrerheblichen Umstände“ (vereinfacht formuliert: das Risiko, welches der Versicherer versichern soll/will),
  • die zu dem Zeitpunkt vorlagen, zu dem der Versicherungsnehmer den Antrag gestellt bzw. ein Angebot des Versicherers angenommen hat,
  • nachträglich so geändert haben, dass
    • entweder der Eintritt des Versicherungsfalles oder
    • die Vergrößerung des Versicherungsschadens oder
    • eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
  • wahrscheinlicher wird (vgl. z.B. Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 23 Rn. 7 m.w.N.).

Für die Beantwortung der Frage kommt es also zum einen darauf an, welches Risiko der Versicherer übernommen hat und zum anderen, ob das Risiko sich nachträglich so verändert hat, dass eher mit einem Versicherungsfall, einem größeren Schaden oder einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme des Versicherers gerechnet werden muss. Auf den ersten Blick könnte man – unabhängig davon, um welches Versicherungsprodukt es geht– versucht sein, dies mit Blick auf die Corona-Pandemie, die in allen Menschen das Gefühl und Erleben hervorruft, mehr Risiken ausgesetzt zu sein als „früher“ und daher Einschränkungen in Kauf nehmen zu müssen, zu bejahen.

Allerdings geht es bei dieser Vorschrift, die dem Versicherer immerhin erhebliche Rechte einräumt, nicht darum, ob sich generell „das Leben“ oder „die Welt“ gefährlicher darstellt als „früher“. Vielmehr geht es nur darum, ob der Versicherer die Möglichkeit, dass sich eine bestimmte Gefahr erhöht oder sogar verwirklicht, in seine ursprüngliche Prämienkalkulation und seine Entscheidung, ein bestimmtes Versicherungsprodukt in dieser Form diesem Versicherungsnehmer anzubieten, einbezogen hat oder ob dies so unabsehbar war, dass seine gesamte Kalkulation und Risikobewertung neu betrachtet werden muss.

Das Risiko einer Pandemie, also einer Ausbreitung einer (Infektions-)Krankheit des Menschen über Ländergrenzen und Kontinente hinaus, ist, zumindest in Fachkreisen, seit sehr langer Zeit bekannt.

Versicherer konnten also ganz grundsätzlich das Risiko einer Pandemie in ihre Kalkulationen einbeziehen und haben dies oft auch getan, was sich bereits daran zeigt, dass in zahlreichen Versicherungsprodukten eine Ausschlussklausel für den Pandemie-Fall vorgesehen ist. In einem solchen Fall besteht folglich, unabhängig von der der Art der Pandemie, also der zugrundeliegenden Ursache und der dadurch hervorgerufenen Krankheit, kein Versicherungsschutz.

Die Münchener Rück hat zudem im Jahr 2008 ein Anleihen-Programm in Höhe von 1,5 Milliarden US$ aufgelegt, mit dem sogenannte Extrem-Sterblichkeitsrisiken auf dem Kapitalmarkt platziert werden konnten. Mit dieser Transaktion sicherte sich die Münchener Rück gegen hohe Schäden ab, die sich aus einem außerordentlichen Anstieg der Sterblichkeitsquoten nach schweren Pandemien oder ähnlichen Ereignissen ergeben konnten. Der Schutz umfasste mögliche Schäden in den USA, in Kanada, in England und Wales sowie in Deutschland (Quelle: https://www.munichre.com/de/unternehmen/media-relations/medieninformationen-und-unternehmensnachrichten/medieninformationen/2008/2008-02-20-muenchener-rueck-verbrieft-erstmals-pandemierisiken-auf-dem-kapitalmarkt.html, zuletzt abgerufen: 23.04.2020).

Aus all dem ergibt sich, dass eine Pandemie grundsätzlich also nicht völlig unvorhersehbar und damit nicht generell eine Gefahrerhöhung ist.

III. Bei welchen Versicherungsprodukten könnte die Corona – Pandemie im Einzelfall eine Gefahrerhöhung darstellen?

Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Pandemie wie die zurzeit laufende Corona-Pandemie im Einzelfall doch eine Gefahrerhöhung darstellen kann. Denn dafür kommt es, wie vorstehend erläutert, auch auf das jeweilige Versicherungsprodukt und die dort übernommenen Gefahren/Risiken und die diesbezüglich im Einzelfall vom Versicherer vorgenommenen Kalkulationen an. Nachfolgend stellen wir die potentiellen Auswirkungen auf die wichtigsten gewerblichen bzw. Industrie-Versicherungen dar:

  1. Betriebsunterbrechungs-/Ertragsausfallversicherung

Bei diesen Versicherungsprodukten handelt es sich in aller Regel um Ergänzungen reiner Sachversicherungen. In diesen Sachversicherungen sind Gegenstände (z.B. Gebäude oder Maschinen) gegen einzeln aufgeführte Gefahren (i. d. R. Feuer, Blitzschlag, Sturm und Hagel, Leitungswasser, Fahrzeuganprall, Rauch und Überschallknall, Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung z.T. Hochwasser, Erdbeben, Erdrutsch u.ä.) versichert. Tritt aufgrund einer dieser Gefahren eine Betriebsunterbrechung bzw. ein Ertragsausfall ein, ist dieser in gewissen Grenzen mitversichert. Für eine Betriebsunterbrechung/einen Ertragsausfall aufgrund der Corona-Pandemie besteht mithin von vorneherein kein Versicherungsschutz, so dass sich die Frage nach Kündigungen/Prämienerhöhungen/Ausschlüssen aufgrund einer Gefahrerhöhung gar nicht stellt.

  1. Betriebsschließungsversicherung

Bei einer sog. Betriebsschließungsversicherung werden Unternehmen (i. d. R. insbesondere Krankenhäuser, Arztpraxen und bestimmte Unternehmen der Lebensmittelbranche) gegen das Risiko einer behördlichen Anordnung der Betriebsschließung aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit versichert, indem der Versicherer in solchen Fällen für einen bestimmten Zeitraum die laufenden Betriebskosten übernimmt. Dieses Versicherungsprodukt bietet bei der laufenden Corona-Pandemie nur in wenigen Einzelfällen Versicherungsschutz, da die meisten Betriebe nicht aufgrund einer behördlichen Einzelanordnung, sondern aufgrund von sog. allgemeinen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht versichert sind, geschlossen wurden. Selbst in den Fällen, in denen eine behördliche Einzelanordnung besteht, greift der Versicherungsschutz oft nicht, da die versicherten Krankheiten/Erreger in den meisten Fällen in den Versicherungsbedingungen aufgezählt sind und Corona aufgrund seiner Neuartigkeit nicht erfasst ist.

Nur in den wenigen Einzelfällen, in denen eine behördliche Anordnung vorliegt und die Versicherungsbedingungen auf die Krankheiten und/oder Erreger nach dem jeweils aktuellen Infektionsschutzgesetz verweisen, kann Versicherungsschutz gegeben sein, da der Corona-Virus seit Februar 2020 durch die Corona-Virus-Meldepflichtverordnung in den Katalog der Meldepflichten nach § 6 Infektionsschutzgesetz einbezogen wurde.

In diesen Einzelfällen dürfte die – gerichtlich selbstverständlich bisher nicht geklärte – Frage nach den Möglichkeiten des Versicherers, sich vom Versicherungsschutz aufgrund der Corona-Pandemie wegen einer Gefahrerhöhung zu lösen, relativ rechtssicher mit „nein“ zu beantworten sein. Denn in diesen Fällen hat der Versicherer gerade das – sich ständig verändernde – Risiko von Infektionskrankheiten, für die in Deutschland eine Meldepflicht besteht bzw. neu eingeführt wird, übernommen. Dieses Risiko hat sich durch Corona-Erkrankungen lediglich verwirklicht, wobei es irrelevant ist, dass es sich um eine Pandemie handelt. Ebenso irrelevant ist dafür, dass es sich um einen neuen Virus handelt, weil der Versicherer bei diesem Produkt mit der Möglichkeit des Auftretens neuer Viren bzw. allgemein neuer Erreger, die eine Meldepflicht auslösen können, jederzeit rechnen und dies in seine Kalkulationen einbeziehen musste. Seine Risikolage hat sich also im Verhältnis zu „früher“ nicht geändert.

  1. Kreditversicherung

Unter dem Sammelbegriff Kreditversicherungen werden Versicherungsprodukte zusammengefasst, die Lieferanten oder Dienstleister gegen das Risiko von Zahlungsausfällen ihrer Kunden schützen (Warenkreditversicherung, Delkredereversicherung, Ausfuhrkreditversicherung, Investitionsgüterkreditversicherung). Versicherungsschutz besteht nur für eindeutig unberechtigte Nichtzahlungen oder Zahlungsverzögerungen, so dass bereits dann, wenn ein Kunde Einwände gegen eine Rechnung erhebt (z.B. Mängelrügen) nach den meisten Versicherungsbedingungen schon kein Versicherungsfall vorliegt. Die Gefahrenlage für unberechtigte Zahlungsausfälle dürfte sich für die Kreditversicherer aufgrund der Corona-Pandemie im Verhältnis zu „früher“ wohl erhöht haben.

Kreditversicherer haben jedoch keinen Bedarf, auf die Vorschriften der §§ 23-25 VVG zurückzugreifen. Denn der Gegenstand ihrer Versicherung unterliegt als sog. Großrisiko nach § 210 VVG weniger Einschränkungen bei der Gestaltung der Versicherungsbedingungen als der Versicherungsgegenstand anderer Versicherungsprodukte. Aus diesem Grund ist in allen Kreditversicherungen vertraglich vorgesehen, dass das sog. Kreditlimit für einen Kunden des Versicherungsnehmers jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – mit Wirkung für die Zukunft und kurzer Frist aufgehoben werden kann, so dass für diesen Kunden dann kein Versicherungsschutz mehr besteht. Erhöhen sich die Zahlungsausfälle aufgrund der Corona-Pandemie, kann ein Kreditversicherer auch die Kreditlimits für alle Kunden eines Versicherungsnehmers aufheben und sich damit deutlich einfacher vom Vertragsrisiko lösen als unter Berufung auf eine Gefahrerhöhung, so dass sich die Frage nach dem möglichen Vorliegen von Rechten aus Gefahrerhöhung auch bei diesem Produkt nicht stellt.

  1. D&O-Versicherung

a) Versichertes Risiko: Sorgfaltspflichtverletzung der Geschäftsführung

Die D&O Versicherung ist eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, durch die ein Unternehmen die Mitglieder seiner Geschäftsleitung und/oder ggf. seines Aufsichtsrats dagegen versichert, wegen eines Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Versicherungsschutz kann sowohl gegen eine Inanspruchnahme von außen (Ansprüche Dritter) als auch von innen (Ansprüche des Unternehmens selbst) erworben werden.

Die Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung und/oder Aufsichtsräte sind sehr weitreichend. Hierunter fallen auch alle wichtigen Entscheidungen der Unternehmensführung, die im Zusammenhang mit der jetzigen Corona-Pandemie und den sich daraus ergebenden ständigen Änderungen der Rechtslage zu treffen sind (vgl. z. B. « Verfügungsbefugnis über den Anspruch auf D&O Versicherungsschutz in der Insolvenz der Versicherungsnehmerin », « Corona – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – Haftungsrisiken und Stolperfallen für Geschäftsführer » und unsere weiteren Beiträge zum Thema), z. B. die Frage, ob Mitarbeiter vollständig im Homeoffice arbeiten sollen und wie dort der Datenschutz gewährleistet wird.

b) Erhöhung des Haftungsrisikos durch die Corona-Pandemie?

Bereits in diesem noch recht jungen Jahrhundert gab es, ebenso wie gegen Ende des letzten Jahrhunderts, bereits verschiedenste Pandemien (Ausbreitung von HIV/AIDS seit Anfang der 1980er-Jahre, SARS-Pandemie 2002/2003, verschiedene Influenza-Pandemien, zuletzt die sog. „Schweinegrippe“ 2009/2010).

Davon unterscheidet sich die jetzige Corona-Pandemie aufgrund der Art und Schnelligkeit der Übertragung, der fehlenden Medikamente und Impfstoffe, der Letalitätsquote und der sich daraus ergebenden völlig einzigartigen und neuartigen behördlichen und politischen Maßnahmen deutlich, insbesondere im Hinblick auf die massiven staatlichen Beschränkungen des Wirtschaftslebens. Dies hat zur Folge, dass Geschäftsleiter und Aufsichtsräte nicht auf rechtliche und/oder tatsächliche Erfahrungswerte zurückgreifen können. Folglich sind sie bei allen Entscheidungen, die sie im Rahmen der ihnen gleichwohl obliegenden Sorgfaltspflichten zu treffen haben, deutlichen höheren Risiken ausgesetzt, dass diese Entscheidungen in der Nachschau als Verstöße gegen Sorgfaltspflichten bewertet werden. Das Haftungsrisiko für pflichtwidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung kann also als deutlich erhöht eingestuft werden. Daraus könnte sich auch für die D&O-Versicherer eine relevante Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23-25 VVG ergeben, mit der Folge, dass möglicherweise Prämienerhöhungen, Kündigungen oder Ausschlüsse vorgenommen werden könnten.

IV. Fazit: Corona-Pandemie kann in Einzelfällen zu Prämienerhöhungen, Ausschlüssen oder Kündigungen führen

Bei der Frage, ob die Versicherer zu Prämienerhöhungen, Ausschlüssen oder Kündigungen berechtigt sind, ist zu berücksichtigen, dass die Versicherer von diesen Möglichkeiten nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis Gebrauch machen können. Dabei kann die Kenntnis unterschiedlicher Tatsachen von Belang sein.

Die seit Dezember 2019 erfolgte Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 wurde von der Weltgesundheitsorganisation bereits am 11. März 2020 zur Pandemie erklärt, nachdem sie das Infektionsgeschehen bereits am 30. Januar 2020 als internationale Gesundheitsnotlage bezeichnet hatte, so dass die Monatsfrist für ein Handeln der Versicherer zum jetzigen Zeitpunkt Ende April 2020 bereits abgelaufen wäre.

Die sich aus der Corona-Pandemie ergebenden Gefahren wurden in Deutschland jedoch erst nach und nach deutlich, auch wenn der erste bestätigte Fall bereits Ende Januar 2020 eintrat. Das Kontaktverbot wurde erst am 22. März 2020 bundesweit erlassen und auch seitdem treten ständig neue Regelungen in Kraft, so dass sich Versicherungsnehmer ebenso wie Versicherer mit einer sich ständig ändernden und bislang aufgrund der Menge der Änderungen noch fortlaufend steigenden Risikolage konfrontiert sehen, die darüber hinaus von Branche zu Branche völlig unterschiedlich ist.

Daraus ergibt sich, dass Versicherer je nach versichertem Unternehmen und der für diese Branche geltenden Regelungen und je nach weiterer Entwicklung der branchenspezifischen sowie deutschlandweiten Lage durchaus immer wieder neue Erkenntnisse gewinnen können, die zu einem neuen Fristbeginn für die Geltendmachung von Rechten aufgrund einer Gefahrerhöhung führen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sie von den sich daraus ergebenden Rechten Gebrauch machen werden.

Unternehmen sind also gut beraten, die weiteren Entwicklungen, über die wir auch in unserem Corona-Newsletter berichten, genauestens zu beobachten und sich frühzeitig über die Möglichkeiten, ggfs. neuen Versicherungsschutz einzudecken, zu informieren.

Ihr Kontakt:
Dr. Mirjam Boche, Partnerin
M +49 173 7291 409
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