Planungssicherstellungsgesetz: Corona-Festigkeit von Planungsverfahren herstellen
Planungssicherstellungsgesetz: Corona-Festigkeit von Planungsverfahren herstellen
08. Mai 2020
Es gibt keinen Bereich der Wirtschaft, des öffentlichen und des privaten Lebens, der nicht von Corona aus den Bahnen gelenkt wird. Die Bundesregierung ist bemüht, möglichst viele Prozesse des Wirtschaftslebens neu zu gestalten und „coronafest“ zu machen. So hat das Bundeskabinett in der vergangenen Woche, am 29. April, den Entwurf eines Planungssicherstellungsgesetzes verabschiedet und damit auf den Gesetzgebungsweg gebracht. Am 7. Mai hat sich der Bundestag erstmals mit dem Gesetzesentwurf beschäftigt.
Hintergrund des Vorhabens ist, dass eine Vielzahl wichtiger Infrastruktur- und Bauvorhaben durch die Corona-Pandemie nicht ins Stocken geraten oder gar scheitern sollen. Durch das Gesetz können allgemeine Verfahrensschritte, die eine physische Begegnung von Menschen erforderlich machen, durch elektronische Verfahrensschritte ersetzt werden. Bislang gibt es in einzelnen Fachgesetzen ähnliche Regelungen, aber eben nicht in der breiten Masse. Dies führte in den letzten Wochen vor dem Hintergrund weitgehend für den Publikumsverkehr geschlossener Gemeindeverwaltungen zu einer Verzögerung von Verwaltungsverfahren, da die gesetzliche gebotene Beteiligung der Öffentlichkeit nicht durchgeführt werden konnte.
Das Gesetz führt eine Reihe wesentlicher Bundesgesetze auf, für die elektronische Möglichkeiten gelten sollen. Dies sind zum Beispiel das für die Genehmigung von Industrieanlagen wichtige Bundesimmissionsschutzgesetz, oder das Windenergie-auf-See-Gesetz, wesentlich für die Offshore-Windindustrie. Der Gesetzesentwurf greift in Fachgesetzen vorgesehene Verfahrensschritte mit Drittbeteiligung heraus (ortsübliche und öffentliche Bekanntmachung, Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen, Erklärung zur Niederschrift, sowie Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen) und wählt jeweils adäquate Möglichkeiten, diese auf digitalem Wege ohne die Notwendigkeit physischer Treffen durchzuführen.
Für die öffentliche Bekanntmachung sieht § 27a VwVfG schon bisher eine zusätzliche Bekanntmachung im Internet vor. Durch das Planungssicherstellungsgesetz soll die zuständige Behörde künftig ausschließlich auf eine Bekanntmachung via Internet zurückgreifen und keine Einsichtnahme vor Ort anbieten müssen, wenn zusätzlich in einer Tageszeitung oder in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt die Bekanntmachung erfolgt. Der Gesetzgeber dreht damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen analoger und Online-Bekanntmachung um. Dennoch müssen auch die Teilhaberechte der nicht auf moderne Medien zurückgreifenden Bürger beachtet werden. Andernfalls wäre mit dem Gesetz wenig Rechtssicherheit zu erreichen. Es bestünde vielmehr die Gefahr, dass die in ihren Teilhaberechten Beschränkten durch entsprechende Klagen Genehmigungsverfahren behindern könnten. Der Sinn des Gesetzes, Genehmigungsverfahren für wesentliche Projekte in der Corona-Pandemie abschließen zu können, wäre konterkariert. Dies ist auch Maßstab für die anderen digitalisierten Verfahrensschritte, die mit dem Planungssicherstellungsgesetz normiert werden sollen. Dabei wird die konkrete Vorgehensweise dem Ermessen der durchführenden Behörde anheimgestellt. Bei der Ermessensausübung, ob ein fakultativer Erörterungstermin überhaupt stattfindet, nennt das Gesetz explizit die Einschränkungen auf Grund der COVID-19-Pandemie als Erwägungsgrund, denn Erörterungstermine und mündliche Verhandlungen bedeuten typischerweise das Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen. Obligatorische Erörterungstermine müssen hingegen weiterhin stattfinden, können aber durch Online-Konsultationen stattfinden, die in der Praxis durch Videokonferenzen abgehalten werden. Dabei muss ein Protokoll geführt werden – dabei wird es auch wichtig sein, zu überwachen, dass keine technischen Störungen im Ablauf der Videokonferenz auftreten. Andernfalls bestünden auch aus diesem Grund Rechtsunsicherheiten, die Gegenstand langwieriger Auseinandersetzungen werden könnten.
Ganz generell besteht die Gefahr, dass die Ermessensausübung durch die Behörde bei Festlegung der Vorgehensweise Stein des Anstoßes wird. Sollte beispielsweise eine Behörde entscheiden, dass pandemiebedingt keine Erklärung zur Niederschrift in einem Verfahren möglich sein sollte, so wird man an den Gebrauch des Ermessens hohe Anforderungen stellen. Die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen für nicht in digitalen Medien geschulte Bürger gänzlich zu Verwehren ist ein massiver Eingriff – als milderes Mittel wäre die telefonische Entgegennahme von Einwendungen, die auch aus dem Homeoffice des Behördenmitarbeiters möglich sein sollte. Dem Einfallstor für Rechtsunsicherheit versucht der Gesetzgeber durch die entsprechende Anwendung der Regelungen über die Beachtlichkeit von Fehlern aus den jeweiligen Fachgesetzen vorzubeugen.
Als Fazit bleibt, dass mit dem Gesetzesvorhaben ein wichtiges Ziel erreicht werden soll. Man sollte allerdings nicht übersehen, dass die Detailgestaltung, die behördliche Anwendung und die technische Umsetzung im Einzelnen neue Rechtsunsicherheiten verursachen könnten, die den Gesetzeszweck gefährden könnten.
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