Fortschritt auf Zeit: Nach Betriebsräten hält die Videokonferenz nun vorübergehend auch im Gerichtsverfahren Einzug - Aber was bleibt nach Corona?

23. April 2020

Kontakte vermeiden und Abstand halten, so lauten die Gesundheitshinweise bezüglich COVID-19. Gerichtsverfahren beruhen hingegen auf den Grundsätzen der Öffentlichkeit und Mündlichkeit, wobei gerade letzterer für das arbeitsgerichtliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Da diese Prämissen nur schwer in Einklang zu bringen sind, finden derzeit nahezu keine mündlichen Gerichtsverhandlungen statt. Um diesen Widerspruch zu beseitigen und einen ordentlichen Gerichtsbetrieb zu ermöglichen, hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) nun den Referentenentwurf zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) vorgelegt. Dabei stellt sich – wie auch schon bei dem seit längerer Zeit im Entwurfsstadium feststeckenden Gesetzesentwurf zur Beschlussfähigkeit von Betriebsräten per Telefon und Videokonferenz- vor allem zwei Fragen: Wo bleibt der Datenschutz und warum sind die geplanten Regelungen nur vorübergehend?

I. Mündliche Verhandlung per Videoübertragung

Nach der bisherigen Gesetzeslage können Parteien, sowie deren Bevollmächtigte und Beistände, von einem anderen Ort aus an der mündlichen Verhandlung teilnehmen (§ 128a Abs. 1 ZPO). Dies erfordert aber stets ihr Einverständnis. Mit der Einführung eines neuen § 114 ArbGG für das Arbeitsgerichtsverfahren und des vergleichbaren § 211 SGG für die Sozialgerichtsbarkeit entfiele das Erfordernis des Einverständnisses. Zudem würde erstmals auch für ehrenamtliche Richter eine vergleichbare Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme geschaffen. Voraussetzung für die genannten Anordnungen ist stets das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes. Endet die Corona-Pandemie, richtet sich die Zulässigkeit von Videoübertragungen daher wieder allein nach § 128a ZPO.

II. Ausschluss der Öffentlichkeit

Als weiteres Novum sieht § 114 Abs. 3 ArbGG vor, dass die Arbeitsgerichte die Öffentlichkeit abweichend von § 52 ArbGG ausschließen können, wenn der erforderliche Gesundheitsschutz nicht anders zu gewährleisten ist. Insbesondere diese Regelung ist in der öffentlichen Diskussion stark umstritten, da mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz einer der Grundpfeiler des Rechtsstaatsprinzips angetastet wird.  Diesem Gedanken trägt die Neuregelung jedoch Rechnung, indem sie den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit nur als letztes Mittel zulässt, wenn andere Maßnahmen keinen wirksamen Gesundheitsschutz garantieren können.

III. Verzicht auf eine mündliche Verhandlung

Die Landesarbeitsgerichte sollen künftig aus Infektionsschutzgründen mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO entscheiden können. In diesem Fall wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Das Bundesarbeitsgericht könnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sogar ohne die Zustimmung der Parteien treffen.

IV. Tarifverhandlungen, Mindestlohn und Heimarbeit

Auch das Tarifvertragsgesetz (TVG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Heimarbeitsgesetz (HAG) sollen den außergewöhnlichen Gegebenheiten der Corona-Pandemie angepasst werden. Kürzlich wurde bereits die Problematik der Beschlussfähigkeit von Betriebsräten mittels Videokonferenz erkannt und ihr im Rahmen des Vorschlags des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 09. April betreffend einer entsprechenden Gesetzesänderung ein Weg geebnet. Nun soll auch bei Tarifverhandlungen eine Ausnahme von der persönlichen Anwesenheitspflicht gemacht werden können. Gemäß § 5 Abs. 2 TVG ist vor der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages den betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Möglichkeit zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. Dem soll ein weiterer Satz angefügt werden, nach dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in begründeten Fällen eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen kann. Die Begründung sieht jedoch die physische Anwesenheit vor Ort weiterhin als Regelfall an.

Auch für die Teilnahme an Sitzungen der Mindestlohnkommissionen und des Heimarbeitsausschusses, sowie an deren Beschlussfassung sieht der Referentenentwurf die Möglichkeit der Teilnahme mittels einer Video- oder Telefonkonferenz vor.

Die Neuregelungen des TVG und MiLoG knüpfen als einzige der vorgesehenen Maßnahmen nicht an das Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes an und sind daher auch ausweislich der Gesetzesbegründung als einzige nicht befristet. Warum diese Unterscheidung vorgenommen wird, legt die Gesetzesbegründung leider nicht dar. Hier wird erneut deutlich: der Gesetzgeber sieht zwar die Notwendigkeit der Technologisierung, möchte oder kann diese aber leider nicht auf die Justiz übertragen.

V. Verlängerung der Klagefrist für Kündigungsschutzklagen

Zudem soll nach dem Referentenentwurf die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG durch einen neuen § 25a KSchG bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes auf fünf Wochen verlängert werden. Dem liegt nach der Begründung des Entwurfs die Erwägung zugrunde, dass infolge der mit einer epidemischen Lage verbundenen Einschränkungen die Rechtsdurchsetzung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erschwert sein könne. Insbesondere die Versäumung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG treffe den Arbeitnehmer aufgrund der damit verbundenen Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG „besonders empfindlich“. Dazu, ob diese Problematik nicht bereits durch die nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG aufgefangen werden kann, bezieht die Entwurfsbegründung keine Stellung.

VI. Datenschutz

Wer die Normen und die Begründung des Entwurfs unter Datenschutzaspekten unter die Lupe nimmt, wird eine herbe Enttäuschung erleben, denn der Gesetzesentwurf lässt datenschutzrechtliche Aspekte gänzlich vermissen. Auch für die Justiz gelten BDSG und DSGVO, weshalb es angebracht wäre, deren Einhaltung durch die einzelnen Gerichte mittels einheitlicher Vorgaben sicherzustellen. Die gesundheitliche Bedrohung durch COVID-19 wird häufig als Argument genutzt, um datenschutzrechtliche Bedenken zu übertrumpfen. Gesundheitsschutz ist unbestritten ein wichtiges und legitimes gesetzgeberisches Ziel. Er darf jedoch nicht zum Anlass genommen werden, jegliche Verhältnismäßigkeitserwägungen über Bord zu werfen. Auch in Krisenzeiten hat eine Abwägung zwischen geschütztem Gesundheits- und Datenschutz zu erfolgen. Daher fällt beispielsweise negativ auf, dass hinsichtlich der geplanten Videokonferenzen keine datenschutzrechtlichen Vorgaben existieren. Gerichtsverhandlungen per Skype oder Zoom? Was bereits in Unternehmen rechtlich problematisch ist, sollte doch gerade auch bei Gerichten besonderes Augenmerk erhalten. Hier muss dringend im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nachgebessert werden.

Betrachtet man die gelebte Realität vieler Gerichte, stellt sich ohnehin die Frage, wie die geplanten Änderungen umgesetzt werden sollen. Es fehlen häufig schon die nötigen Endgeräte, um an einer Videokonferenz teilzunehmen und sofern diese in ausreichender Zahl vorhanden sind, laufen auf ihnen veraltete Betriebssysteme und Kommunikationstools.

VII. Fazit

Nachdem schon zu Beginn des Monats die Bundesregierung ihr Einverständnis mit den Gesetzesänderungen zur Beschlussfassung des Betriebsrats erklärt hatte, fand leider erst am 22.04.2020 eine erstmalige Beratung im Bundestag statt. Die geplante „kurzfristige“ Gesetzesänderung, als schlagkräftige Antwort auf sich rapide verändernde Gegebenheiten in Zeiten von Corona, verzögerte sich damit ungemein. Nach dem 22.04.2020 nahm das Gesetzgebungsverfahren endlich Fahrt auf, der Entwurf wurde direkt im Anschluss an die Ausschüsse überwiesen und auch vom Ausschuss für Arbeit und Soziales abschließend beraten. Bereits für heute, den 23.April, ist die 2. und 3. Lesung im Bundestag terminiert.

Auch bei der geplanten Änderung zur Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ist ein zügiges Gesetzgebungsverfahren zwingend notwendig. Der seit dem 09. April vorliegende Referentenentwurf hat es bisher nicht einmal in eine erste Lesung geschafft. Das geht zulasten der Funktionsfähigkeit der Justiz.

Hauptkritikpunkte bezüglich des Referentenentwurfes sind in der öffentlichen Diskussion die Erforderlichkeit und Angemessenheit einiger vorgeschlagener Regelungen. Gerade die Kritik an der wohl umstrittensten Regelung, dem Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 114 Abs. 3 ArbGG, lässt sich jedoch wie oben dargelegt entkräften.

Viel spannender – obwohl bisher leider kaum diskutiert – sind die datenschutzrechtlichen Fragen, die der Gesetzesentwurf unbeantwortet lässt. Zudem wäre es angebracht, sich von einem reinen Epidemiebezug zu lösen und die digitalen Möglichkeiten auch für die Zeit nach Corona beizubehalten.

Während viele Unternehmen und Privatleute in einer Welt leben, in der Videokonferenzen als effizientes Kommunikationsmittel nicht mehr wegzudenken sind, öffnet sich die Justiz sich diesem Thema nur sehr langsam. Die Möglichkeit, Gerichtsverfahren dauerhaft moderner zu gestalten und den Erfordernissen einer immer digitaleren Gesellschaft anzupassen, lässt der Gesetzgeber so erneut ungenutzt verstreichen.

Letztendlich bleibt zu hoffen, dass die Justiz die vorübergehenden Neuregelungen zum Anlass nimmt, nachzurüsten, wo die rechtlichen die tatsächlichen Möglichkeiten überholen und dass sich die vorübergehenden Regelungen derart bewähren, dass endlich eine dauerhafte Lösung diskutiert wird. Wie in vielen anderen Bereichen könnte COVID-19 auch hier eine flächendeckende Digitalisierung vorantreiben.

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