Regulatory

Neues vom EU Green Deal – Die Verordnung zum Ausbau von elektrischen Ladesäulen AFIR tritt in Kraft

10. October 2024

Der Europäische Green Deal setzt ein klares Ziel: Im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets hat sich die EU verpflichtet, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% zu senken. Ein entscheidender Schritt dabei ist der Aufbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Eine wichtige Weichenstellung hierfür ist die 2023 von der EU verabschiedete Verordnung EU 2023/1804 über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe („AFIR“), die nächste Woche ab dem 14.10.2024 in Kraft tritt. Die AFIR ersetzt die bisherige Richtlinie 2014/94/EU und regelt verbindlich die Umsetzung europaweiter Mindestziele für den Ausbau der Ladeinfrastruktur. Damit soll dem Flickenteppich aus den unterschiedlichen Umsetzungen der Mitgliedstaaten ein Ende gesetzt werden.

 

Die wichtigsten Änderungen durch die AFIR

Die wichtigsten Änderungen der AFIR betreffen drei Themen: (I.) verbindliche Ziele für öffentlich zugängliche Ladesäulen, (II.) transparente Preisgestaltung und (III.) Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit von Ladesäulen: 

 

I. Verbindliche Ziele für den Ausbau öffentlich zugänglicher Ladesäulen

Die bisherige EU-Richtlinie 2014/94/EU enthielt keine verbindlichen Vorgaben für den Ausbau der Ladeinfrastruktur. Das ändert sich nun. Die AFIR legt feste Ziele für Mitgliedstaaten, Betreiber von Ladesäulen und weitere Dienstleister fest, um den Ausbau zu beschleunigen und eine flächendeckende Versorgung mit Ladesäulen für Elektrofahrzeuge zu gewährleisten. So sieht unter anderem Art. 3 Abs. 4 AFIR vor, dass bis Ende 2025 entlang von Hauptverkehrsstraßen mindestens alle 60 km Ladesäulen für PKW und Kleintransporter zur Verfügung stehen. Bis 2030 soll dieses Ziel auch für LKW und Busse erreicht werden.

 

II. Transparente Preisgestaltung

Eine weitere wesentliche Änderung der AFIR betrifft die Preisgestaltung. Die unterschiedlichen Preise der einzelnen Betreiber müssen nach Art. 5 Abs. 3 AFIR angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sein. Die EU möchte damit den Wettbewerb zwischen den Betreibern fördern, um die Verbraucherpreise zu senken, ohne dass die EU bestimmte Preisschwellenwerte festlegen muss.

 

III. Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit von Ladesäulen

Schließlich enthält die AFIR auch technische Anforderungen an die Ladesäulen und ihre Bedienung. So müssen Ladesäulen nach Art. 5 Abs. 1 AFIR Kreditkartenzahlungen akzeptieren und ein sofortiges Laden ohne langfristige Verträge ermöglichen. Das gilt sowohl für bestehende als auch für neue Ladesäulen. Auch das soll die Nutzung von Ladesäulen erleichtern und die Verbraucherfreundlichkeit erhöhen. Zudem müssen die Ladesäulen digital vernetzt sein, um in Echtzeit überwacht und mit Blick auf die Belastung des Stromnetzes intelligent gesteuert zu werden (Art. 5 Abs. 7 AFIR).

Für die Klimawende braucht es die Verkehrswende. Ohne einen Ausbau der E-Mobilität, wird die EU ihre ehrgeizigen Klimaziele insbesondere im Verkehrssektor nicht erreichen können. Für den Ausbau der E-Mobilität ist eine zuverlässige und einheitliche Ladesäulen-Infrastruktur entscheidend. In einem Europa mit offenen Grenzen darf es dabei kein Unterschied machen, ob ein Fahrzeug in Deutschland, den Niederlanden oder Polen geladen wird. Daher ist eine Vereinheitlichung durch die AFIR notwendig. Das allein wird aber nicht der Gamechanger sein, damit in der EU ähnliche Verkaufsquoten für Elektrofahrzeuge wie in Norwegen zu sehen sind. Es ist noch viel zu tun.

 

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