Regulatory

Neuer BMWK-Gesetzesentwurf zur Förderung der Erdwärme, Wärmepumpen und Wärmespeicher

08. July 2024

Das Gesetzespaket greift in zentrale Gesetze des Umwelt- und Planungsrechts ein. Es umfasst neben dem Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungen für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher (GeoWG-E) auch Änderungsvorschläge für das Bundesberggesetz (BBergG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ziel des Gesetzentwurfs ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wärmepumpen und Wärmespeichern  abzubauen.

I. Hintergrund

Ein Großteil der Regelungen zielt auf die Umsetzung der Europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energies Directive – RED III). Insbesondere die Geschwindigkeit, mit der in Deutschland der Ausbau der Geothermie erfolgt, ist laut BMWK nach wie vor unzureichend. In Deutschland entfallen ein erheblicher Teil der CO2-Emissionen auf die Beheizung von Gebäuden und im Jahr 2023 waren laut Umweltbundesamt lediglich 18,8 % der insoweit erzeugten Wärme erneuerbar.

II. Aktuelle Situation

Die Nutzung von Erdwärme unterliegt interessanter Weise vor allem berg- und wasserrechtlichen Vorschriften. Da Erdwärme ein bergfreier Bodenschatz ist, gilt grundsätzlich das Bundesberggesetz (BBergG). Für private Wärmepumpen gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn die Erdwärme zur Beheizung des eigenen Grundstücks verwendet wird, ist kein Bodenschatzgewinn im Sinne des Bergrechts gegeben. Nur bei Bohrungen, die tiefer als 100 Meter gehen, ist eine Anzeige bei der Bergbehörde erforderlich. Für gewerbliche Erdwärmenutzung ist eine bergrechtliche Erlaubnis und ein genehmigter Betriebsplan erforderlich.

Der Entwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes sieht nun vor, dass Erdwärme nur dann als bergfreier Bodenschatz gilt und dem Bergrecht untersteht, wenn sie aus einer Tiefe von mindestens 400 Metern stammt. Dies würde viele bergrechtliche Genehmigungsverfahren überflüssig machen.

III. Wesentliche Regelungen des Gesetzesentwurfs

Das Gesetzespaket zielt darauf ab, Genehmigungshürden zu verringern und Genehmigungsverfahren sowie Gerichtsprozesse zu beschleunigen.

Das GeoWG-E soll grundlegende Fragen zur Geothermie regeln:

  • § 4 GeoWG-E erklärt, dass die Errichtung und der Betrieb von Erdwärmeanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Das erinnert an § 2 EEG, schon dort hatte das BMWK für alle behördlichen Abwägungsprozessen diese Schützenhilfe für erneuerbare Vorhaben gegeben.
  • §6 GeoWG-E legt fest, dass seismische Explorationen in der Regel keine mutwillige Beunruhigung wildlebender Tiere darstellen.
  • §§ 8 und 9 GeoWG-E regeln den Rechtsschutz und zielen auf die Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren ab.

Im Bergrecht stehen unter anderem folgende Änderungen an:

  • § 15 BBergG soll eine Monatsfrist für die Beteiligung anderer Behörden in bergrechtlichen Genehmigungsverfahren einführen. Das wäre aus unserer Beratungserfahren ein echter „game changer“.
  • § 51 Abs. 3 BBergG soll geändert werden, um mehr Betriebe von der Betriebsplanpflicht zu befreien. Auch das würde erhebliche Erleichterungen bedeuten.
  • § 52 Abs. 1 BBergG soll geändert werden, um die Laufzeit von Hauptbetriebsplänen zu verlängern.
  • Zudem soll das Verfahren zur Zulassung von Hauptbetriebsplänen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen digitalisiert und weiter beschleunigt werden.

Der Gesetzesentwurf ist hier zu finden. Für die Vorhabenträger kann das ein deutlicher Schritt in die richtige Richtung sein.

 

Autorinnen und Autoren:
Friedrich Gebert, Luise Schüling

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