Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und weitere insolvenzrechtliche Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und weitere insolvenzrechtliche Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
25. März 2020
Die COVID-19-Pandemie und die in der Folge national und international verhängten Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung haben weitreichende Folgen für das gesamte Leben und die ganze Wirtschaft. Durch die Schließung von Betrieben, die Unterbrechung von Lieferketten, Auftragsrückgänge und verzögerte Zahlungseingänge sind viele Unternehmen unmittelbar in ihrer Existenz bedroht. Bei wegbrechenden Umsätzen und fortbestehenden Zahlungspflichten droht ihnen sehr kurzfristig die Liquidität auszugehen und damit Zahlungsunfähigkeit einzutreten. Gleichzeitig wird häufig wegen der corona-bedingten Sondereffekte eine vorher gegebene positive Fortbestehensprognose wegfallen, so dass eine Überschuldung gegeben sein kann. Folge nach aktueller Rechtslage ist, dass gemäß § 15a InsO unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Wochen ein Insolvenzantrag zu stellen ist. Die Bundesregierung bereitet aktuell mit Hochdruck ein Gesetz vor, dass die oben beschriebenen Folgen abmildern soll.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ enthält in Artikel 1 das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ (COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz – COVInsAG). Kernpunkt des Gesetzes ist die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für corona-bedingte Fälle. Außerdem werden Gläubigeranträge suspendiert, die Haftung der Organe eingeschränkt und die Insolvenzanfechtung weitgehend ausgeschlossen. Die Finanzierung durch Dritte wird erleichtert und der Nachrang von neu gewährten Gesellschafterdarlehen aufgehoben. Der Gesetzentwurf wurde kurzfristig in den Bundestag eingebracht, der schon diesen Mittwoch hierüber beschließen soll. Wenn das Gesetz beschlossen wird, tritt es – rückwirkend – am 1. März 2020 in Kraft. Im Einzelnen sieht der aktuelle Stand des Entwurfs vom 24. März 2020 (BT-Drucks. 19/18110) folgende Regelungen vor:
- Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und – für Vereine – § 42 Abs. 2 BGB wird zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Voraussetzung für eine Aussetzung ist, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung von COVID-19 beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Hierdurch soll vermieden werden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden kann. Da diese Voraussetzungen im Einzelfall schwierig nachzuweisen sein werden, soll eine (widerlegliche) Vermutung gelten, wonach vermutet wird, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Der Aussetzungszeitraum kann bis höchsten zum 31. März 2021 verlängert werden.
- Um zu verhindern, dass trotz ausgesetzter Insolvenzantragspflicht des Schuldners ein Gläubiger von seinem Insolvenzantragsrecht Gebrauch macht, soll ein Insolvenzantrag eines Gläubigers nur zulässig sein, wenn ein Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.
- Für den Zeitraum der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird die Haftung der organschaftlichen Vertreter eingeschränkt. Zu diesem Zwecke wird angenommen, dass Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und insbesondere der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne der jeweiligen Haftungsvorschriften (§ 64 Satz 2 GmbHG, § 92 Absatz 2 Satz 2 AktG, § 130a Absatz 1 Satz 2 und § 177a Satz 1 HGB sowie § 99 Satz 2 GenG) vereinbar gelten.
- Zur Erleichterung der Erlangung zusätzlicher Liquidität werden Hemmnisse für die Finanzierung abgebaut. Hierzu ist geregelt, dass eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten für solche Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend gilt. Kreditgeber von Sanierungsdarlehen sind also nicht mehr der Gefahr einer späteren Insolvenzanfechtung ausgesetzt. Ausdrücklich wird dies auch auf die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen erstreckt. Insoweit wird der Nachrang von neuen Gesellschafterdarlehen aufgehoben: § 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO findet auf während des Aussetzungszeitraums gewährte Gesellschafterdarlehen in bis zum 30. September 2023 beantragten Insolvenzverfahren keine Anwendung. Außerdem sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen. Kreditinstitute können so im Ergebnis schnell Darlehen vergeben, ohne – wie aktuell erforderlich – vorher ein zeitaufwändiges Sanierungsgutachten einholen zu müssen.
- Zum Schutz von Vertragspartnern und der Erleichterung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs wird zudem die Insolvenzanfechtung auch für Leistungen außerhalb von Kreditrückzahlungen stark eingeschränkt: Rechtshandlungen sind in einem späteren Insolvenzverfahren weitgehend nicht anfechtbar, es sei denn dem Vertragspartner war bekannt, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.
Für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und deren Organe stellt das Gesetz eine substanzielle Erleichterung dar und verschafft ihnen eine dringend notwendige Atempause. Gerade jetzt, wo keiner absehen kann, wie lange die Situation anhält und wie sie sich weiterentwickelt, ist es zwar gut, wenn Unternehmen nicht unverschuldet in die Insolvenz gezwungen werden und leichteren Zugang zu neuer Liquidität bekommen. Gleichwohl bedeutet dies keinen Freifahrtschein, keinen Insolvenzantrag zu stellen und befreit auch keineswegs vollständig von Haftungsrisiken. Die Geschäftsführer müssen unbedingt prüfen, ob das von ihnen geleitete Unternehmen ohne Insolvenz durch die Corona-Krise gesteuert werden und saniert werden kann. Anderenfalls kann eine Insolvenz gerade jetzt auch die bessere Alternative sein.
Die Geschäftsführung muss sich bewusst sein, dass die Vermutung der Kausalität der Corona-Krise für die Insolvenzreife widerleglich ist. Sie müssen sich also zwingend dagegen absichern, dass ein Insolvenzverwalter später versucht, den Nachweis zu führen, die Insolvenzreife sei doch bereits vor dem 31. Dezember 2019 eingetreten oder durch andere Faktoren verursacht worden. Hierzu ist dringend zu empfehlen, eine entsprechende Dokumentation zu erstellen und optimalerweise durch einen Sanierungsberater bzw. Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen.
Für den Aussetzungszeitraum sollten nicht zwingend erforderliche Maßnahmen und betriebserweiternde Investitionen vorläufig unterlassen werden. Stellt sich später heraus, dass der Insolvenzgrund während des Aussetzungszeitraums nicht beseitigt werden konnte und ist dann ein Insolvenzverfahren unvermeidlich, haften die Organe trotzdem für Zahlungen die nicht nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt sind und der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienten. Die Fortführung eines insolvenzreifen Unternehmens während des Aussetzungszeitraums ist aus Haftungsgesichtspunkten daher ein Drahtseilakt und trotz des Gesetzes mit enormen Haftungsrisiken verbunden.
Nicht übersehen werden darf auch, dass die Inanspruchnahme von zusätzlichen Krediten in der aktuellen Situation selbstverständlich auch zu zusätzlichen Verbindlichkeiten führt. Brechen die Einnahmen bei fortbestehenden Zahlungsverpflichtungen weg, wird häufig zusätzliche Liquidität zwingend erforderlich sein, um den Geschäftsbetrieb in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten zu können. Die Geschäftsführung muss sich aber darüber im Klaren sein, dass diese neuen Darlehen auch irgendwann zurückgezahlt werden müssen und dies bei ausbleibenden Einnahmen vermutlich schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein wird. Spätestens, wenn der Aussetzungszeitraum ausläuft, gilt unmittelbar wieder die Pflicht zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung. Wenn der Insolvenzantrag während des Aussetzungszeitraums nur aufgeschoben wurde und unmittelbar danach gestellt werden muss, ist wahrscheinlich nichts gewonnen, sondern mehrere Monate verloren. Die Geschäftsführung ist daher gut beraten, zunächst eine die Corona-Krise berücksichtigende konservative Liquiditätsplanung aufzustellen und auf diese Basis ehrlich zu entscheiden, ob von der gewährten Möglichkeit einer Aussetzung Gebrauch gemacht werden sollte oder ob ein Insolvenzverfahren mit allen Möglichkeiten, die es zur Sanierung bietet, nicht die bessere Option ist.
Sollten sich im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen an dem COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz ergeben, werden wir Sie an gleicher Stelle hierüber informieren.
Ihr Kontakt:
Johannes Landry, Partner
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