Neues vom EuGH: Urlaub ohne Ende?
Neues vom EuGH: Urlaub ohne Ende?
22. September 2022
Am 22.09.2022 hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei wichtige Entscheidungen zum Thema Urlaub getroffen. So gilt nach Ansicht des EuGH:
1. Hinweispflicht auch bei Langzeitkranken (C-727/20 und C-518/20, InfoCuria Rechtsprechung)
- Eine 15monatige Verfallfrist bei durchgehender Langzeiterkrankung ist unionsrechtskonform.
- Dies gilt aber nur für Jahre, in denen ein Mitarbeiter durchgehend arbeitsunfähig ist.
- Ist der Mitarbeiter einen Teil des Jahres arbeitsfähig, muss er über die Möglichkeit, seinen Urlaub zu nehmen, transparent informiert werden.
2. Verjährung nur nach Information (C‑120/21, InfoCuria Rechtsprechung)
- Urlaubansprüche verjähren nur dann innerhalb der regulären Verjährungsfrist (3 Jahre), wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter über die Möglichkeit der Inanspruchnahme transparent informiert hat.
- Informiert der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht, darf er sich nicht später auf die Verjährung des Anspruchs berufen.
Für Arbeitgeber zeigt dies noch einmal wie wichtig es ist, die Mitarbeiter jedes Jahr auf ihren Urlaub, die Möglichkeit diesen zu nehmen und den Verfall hinzuweisen. Langzeiterkrankte müssen zudem bei Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit über ihre Urlaubstage, die Möglichkeit diese zu nehmen und den möglichen Verfall informiert werden.
Autorin: Lisa-Marie Niklas
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