HR.Law
Vorsicht bei der Formulierung von Ausschlussfristen – sonst kann es teuer werden
HR.Law
Vorsicht bei der Formulierung von Ausschlussfristen – sonst kann es teuer werden
10. October 2022
In dem dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vorliegenden Fall (v. 05.07.2022 – 9 AZR 341/21, Bundesarbeitsgericht) etwa ging es um Urlaubsabgeltung für Zeiten einer Elternzeit. Insgesamt um 12.313,35 Euro.
Diese konnte die Arbeitnehmerin, die in dem ca. 5 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis knapp 4 Jahre in Mutterschutz und Elternzeit war, von ihrem Arbeitgeber verlangen. Denn so das BAG
- Die vertragliche Ausschlussfrist ist unwirksam, weil Ansprüche aus vorsätzlicher Handlung nicht ausgenommen wurden.
- Der Urlaub ist auch nicht verfallen. Denn er ist nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren, § 17 Abs. 2 BEEG.
- Der Arbeitgeber hat den Urlaub auch nicht um 1/12 pro Monat der Elternzeit gekürzt. Dazu ist eine Erklärung erforderlich, die dem Arbeitnehmer zugehen muss. Und zwar vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Im Jahr des Ausscheidens war auch keine vertragliche Quotelung des den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden Urlaubsanspruchs vereinbart. Die entsprechende vertragliche Regelung war nicht transparent.
Arbeitgeber sind von diesem Hintergrund gut beraten,
- von ihnen verwendete vertragliche Ausschlussfristen zu prüfen und ggf. anzupassen.
- zu prüfen, ob die Differenzierung zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub im Arbeitsvertrag transparent ist und
- im Falle der Elternzeit die Kürzungserklärung unmittelbar mit der Bestätigung der Elternzeit abzugeben.
Autorin: Lisa-Marie Niklas
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