Regulatory
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Am 29. Juni 2024 ist die Europäische Netto-Null-Industrie-Verordnung in Kraft getreten. Die Verordnung ist Teil des Industrieplans zum Grünen Deal und soll dazu beitragen, Europas Cleantech-Industrie wettbewerbsfähiger und unabhängiger zu machen.
Die Bekämpfung von Umweltkriminalität steht weiterhin im Fokus des europäischen Gesetzgebers. Am 20. Mai 2024 ist die neue Umweltstrafrechtsrichtlinie (2024/1203/EU) in Kraft getreten. Sie ergänzt ihre Vorgängerrichtlinie (2008/99/EG) um 11 neue Straftatbestände und führt erstmalig einen eigenen Sanktionen-Katalog ein. Die EU möchte eine bessere Verknüpfung von Straf- und Verwaltungsrecht erreichen, um umweltschädigenden Handlungen vorzubeugen und abzuschrecken. Die Richtlinie muss bis zum 21. Mai 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Bis dahin sollten sich Unternehmen bereits auf folgende neue Regelungen einstellen:
Der Europäische Green Deal setzt ein klares Ziel: Im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets hat sich die EU verpflichtet, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% zu senken. Ein entscheidender Schritt dabei ist der Aufbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Eine wichtige Weichenstellung hierfür ist die 2023 von der EU verabschiedete Verordnung EU 2023/1804 über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe („AFIR“), die nächste Woche ab dem 14.10.2024 in Kraft tritt.
Das Gesetzespaket greift in zentrale Gesetze des Umwelt- und Planungsrechts ein. Es umfasst neben dem Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungen für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher (GeoWG-E) auch Änderungsvorschläge für das Bundesberggesetz (BBergG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Haftung für fehlerhafte Produkte wird massiv verschärft. Mit der vom Europäischen Parlament im März 2024 angenommenen neuen Produkthaftungsrichtlinie wird sich das bisherige, über 40 Jahre geltende und austarierte verschuldensunabhängige Haftungssystem nahezu vollständig verändern.
Am 16.05.2024 ist nach langem politischem Streit endlich das Solarpaket I in Kraft getreten. Es enthält Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die den Ausbau von Photovoltaik deutlich vereinfachen und damit einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten. Dieser Beitrag soll einen Überblick über einige der konkreten Auswirkungen für die Praxis geben.
Die ersten Regelungen der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 sind am 18.02.2024 in Kraft getreten. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über einige wichtige Neuerungen, die auf Hersteller von Gerätebatterien zukommen. Hersteller im Sinne der Batterieverordnung sind dabei Erzeuger, Einführer oder Händler von Batterien. Erfasst sind auch in Produkten verbaute Gerätebatterien.
Kommission, Rat und Parlament haben sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des zukünftigen europäischen Wasserstoff- und Gasmarkts geeinigt. Die Neuregelungen sind Teil des “Fit for 55”-Pakets, einer Reihe von Gesetzesvorhaben, …
Am 15.03.2024 wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) im Rat beschlossen. Vorausgegangen waren monatelange Verhandlungen. Die bisherige Fassung wurde – insbesondere durch Deutschland und Italien – erheblich abgeschwächt. In Teil 2 unserer Blogreihe zur CSDDD geben wir einen Überblick über den Kompromiss des Europäischen Rates vom 15.03.2024 und welche Auswirkungen sich hieraus ergeben:
Im Rahmen des EU Green Deal hat sich die Kommission vorgenommen, die gesamte EU auf Nachhaltigkeit zu trimmen. Dabei nimmt sie nun auch die Wertschöpfungsketten der Unternehmen ins Visier. Nachdem bereits Deutschland mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) vorangeschritten ist…
Der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland ist auf dem Vormarsch und bildet eine zentrale Säule der Energiewende. Die Energieversorgung in Deutschland soll klimaneutral werden und gleichzeitig unabhängig vom Import fossiler Brenn-, Kraft und Heizstoffe aus dem Ausland. Im Mittelpunkt steht dabei der Ausbau von von Solarenergie, Photovoltaikanlagen sind hierbei ein wichtiger Baustein zur sicheren Stromversorgung in Deutschland. Der Gesetzgeber hat daher sich viel vorgenommen: Ab 2024 sollen jährlich Photovoltaikanlagen für 22 GW Solarenergie in Deutschland hinzukommen. Hierfür werden nun vermehrt auch landwirtschaftliche Flächen in Blick genommen. Um gleichzeitig die Landwirtschaft nicht zu gefährden und eine weitere Flächenversiegelung zu vermeiden, rücken dabei sogenannte Agri-PV-Anlagen immer mehr in den Fokus. Deren Privilegierung im Außenbereich hat der Bundestag durch die Einführung des § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB zum 03.07.2023 erleichtert.
- Was sind Agri-PV-Anlagen?
Mit Agri-Photovoltaik bezeichnet man ein Verfahren zur gleichzeitigen Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Pflanzenproduktion und die PV- Stromproduktion. Dazu werden die Anlagen zumeist auf hohe Stelzen gestellt, sodass sie oberhalb der landwirtschaftlich genutzten Fläche sind und diese teilweise überdachen. Die Agri- PV Anlagen steigern die Flächeneffizienz und ermöglichen den Ausbau der PV-Leistung bei gleichzeitigem Erhalt fruchtbarer Ackerflächen für die Landwirtschaft oder in Verbindung mit der Schaffung artenreicher Biotope. Damit wird eine Flächenkonkurrenz vorgebeugt und die Landfläche effizient genutzt.
- Neue Privilegierung von Agri-PV-Anlagen
Um den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben, soll nun der Bau von Agri-PV-Anlagen erleichtert werden. Daher hat der Bundestag am 03.07.2023 in § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB einen neuen Privilegierungstatbestand für die Aufstellung von Agri-PV-Anlagen im Außenbereich eingeführt. Die Privilegierung funktioniert wie die zum 01.01.2023 eingeführte Privilegierung von PV- Anlagen im Bereich 200m neben Autobahnen oder Schienen. Agri-PV-Anlagen sind künftig also ohne Bebauungsplan im Außenbereich möglich, wenn
- sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder zu seinem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB stehen,
- ihre Grundfläche höchstens 2,5 Hektar beträgt, und
- je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird.
III. Was bringt die Privilegierung?
Die Privilegierung in § 35 Abs. 1 BauGB erleichtert das Bauen im Außenbereich ohne Bebauungsplan. Grundsätzlich gilt der städtebauliche Grundsatz, dass der Außenbereich von Vorhaben freigehalten werden soll, soweit die Vorhaben ihrem Wesen nach nicht in den Außenbereich gehören. § 35 Abs. 1 BauGB beinhaltet daher eine abschließende Aufzählung von privilegierten Vorhaben, die im Außenbereich zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Das umfasst landwirtschaftliche Betriebe und Elektrizitätswerke genauso wie Windparks und PV-Anlagen.
Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB hat dabei gegenüber der Zulässigkeit von sonstigen Vorhaben in § 35 Abs. 2 BauGB, die nicht explizit aufgezählt sind, in der Abwägung ein stärkeres Durchsetzungsvermögen. Denn privilegierte Vorhaben sind zulässig, soweit ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Sonstige Vorhaben dürfen hingegen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Im Ergebnis bedeutet damit die Gesetzesänderung nun, dass Agri-PV-Anlagen im Außenbereich keinen Bebauungsplan benötigen und gegenüber anderen öffentlichen Belangen in der Abwägung schwerer wiegen. Es gilt aber weiterhin: Es ist stets auch bei Agri-PV-Anlagen eine Abwägung durchzuführen. Dennoch kann die neue Privilegierung Planungsverfahren verkürzen und den Ausbau von erneuerbaren Energien erleichtern.
III. Schlecht für Gemeinden, gut für Solarparkentwickler: Keine Möglichkeit von „Konzentrationsplanung“ nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber bei der neuen Privilegierung von Agri-PV-Anlagen den Gemeinden nicht die Möglichkeit gegeben, durch die Ausweisung bestimmter „Konzentrationszonen“ Agri-PV-Anlagen auf bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Denn ein privilegiertes Bauvorhaben steht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel dann öffentlichen Belangen entgegen und ist unzulässig, soweit durch die Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung solcher Vorhaben erfolgt ist (sog. Konzentrationsplanung). Die Gemeinde darf also die privilegierten Vorhaben im Plangebiet konzentrieren und im Flächennutzungsplan festlegen, soweit die Standorte hierfür geeignet sind. Das dient der Planungshoheit von Gemeinden, die dann den übrigen Planungsraum für andere Vorhaben freihalten kann.
Diese Konzentrationsplanung gilt aber nur für privilegierte Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB. Der neue Privilegierungstatbestand für Agri-PV-Anlagen fällt explizit nicht darunter. Die Gemeinde kann also nicht Agri-PV-Anlagen untersagen, nur weil sie andere Flächen im Außenbereich hierfür vorgesehen hat. Diese Einschränkung der Konzentrationsplanung wurde im Gesetzgebungsverfahren teilweise kritisiert, für Gemeinden bedeutet sie sicherlich eine Einschränkung der planerischen Steuerungsmöglichkeiten bei der Zulässigkeit von PV- Anlagen. Für Entwickler von Solarparks und für Landwirte ist das hingegen eine gute Nachricht, es macht die Planung von Agri-PV-Anlagen in Zukunft deutlich einfacher. Wir sind also gespannt, ob wir bald wirklich über landwirtschaftlichen Feldern mehr Agri-PV-Anlagen sehen werden.
Eine der bedeutsamsten aktuellen Reformen im Produktsicherheitsrecht ist die Verabschiedung der sog. Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (General Product Safety Regulation – GPSR), dem, wenn man so will, neuen „Allgemeinen Teil“ des europäischen Produktsicherheitsrechts. Am 12. Juni 2023 trat sie in Kraft und wird mit ihrem Geltungsbeginn am 13. Dezember 2024 die derzeit geltende Produktsicherheitsrichtlinie von 2001 ablösen.
Warum gibt es die GPSR und was ist neu? 8 facts for take away:
- Zweck und Anwendungsbereich
Ziel der GPSR ist es, „die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten“. Es soll also die größtmögliche Produktsicherheit bei geringstmöglicher Beeinträchtigung des freien Marktes garantiert werden. Notwendig ist eine Überarbeitung des bisherigen Rechtsrahmens u.a. wegen der Entwicklung neuer Technologien und Online-Verkäufen.
Die GPSR findet grundsätzlich Anwendung auf Verbraucherprodukte auf dem Unionsmarkt, mit einigen Ausnahmen wie zum Beispiel Arznei-, Lebens- oder Futtermittel. Gelten für ein Produkt bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften, wie etwa die Medizinprodukteverordnung, so gehen diese vor, sofern sie zu einer bestimmten Thematik bereits eine Regelung treffen. Von manchen Teilen der GPSR sind solche Produkte außerdem pauschal ausgenommen. - Vereinheitlichung des Rechtsrahmens
Die GPSR ist von dem Bestreben getragen, eine größtmögliche Kohärenz zu den bereichsspezifischen Harmonisierungsrechts- und Normungsrechtsvorschriften sowie zur EU-Marktüberwachungsverordnung zu schaffen und Lücken zwischen den Rechtsrahmen nach Möglichkeit zu schließen. Umgesetzt ist dies etwa durch die Einbeziehung des Fulfillment-Dienstleisters, die Festlegung des Zeitpunkts der „Bereitstellung auf dem Markt“ im Online-Verkauf auf den Zeitpunkt des Angebots, und eine extensive Verweistechnik wie in den Artikeln 16 und 23.
Erwägungsgrund 3 begründet hiermit auch die Wahl des Rechtsinstrumentes einer Verordnung: Das Ziel der Kohärenz mit dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsvorschriften der Union fallen, könne besser erreicht werden, wenn beide Bereiche von Verordnungen geregelt würden. - Erweiterung und Neudefinition der Kriterien für die Bewertung der Sicherheit
Für die Bewertung der Sicherheit von Verbraucherprodukten enthält Art. 6 GPSR einen neuen und umfassenden Katalog von zu berücksichtigenden Aspekten. Wann ein Produkt als „sicher“ gilt und wann nicht, soll damit gesetzlich konkreter beschrieben werden als zuvor – wobei es im Ergebnis natürlich noch immer eine Auslegungsfrage bleiben wird.
Die altbekannten Kriterien wie die Eigenschaften des Produkts inkl. seiner Zusammensetzung und Verpackung, die Einwirkung des Produkts auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung vorhersehbar ist, die Aufmachung des Produkts und die Verbrauchergruppen, die bei Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, bleiben nach wie vor relevant. Hinzu kommen etwa das Erscheinungsbild eines Produkts, wenn es Verbraucher dazu verleiten kann, es in anderer als der bestimmungsgemäßen Weise zu verwenden, sowie ggf. erforderliche Cybersicherheitsmerkmale und die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts. - Neue Verpflichtungen für nicht harmonisierte Produkte
Durch den weiten Anwendungsbereich und eine Ausweitung der Pflichten für verschiedene Wirtschaftsakteure kommen auch im nicht-harmonisierten Bereich insb. auf Hersteller neue Pflichten zu: So müssen sie in Zukunft, bevor sie ein Produkt auf den Markt bringen, eine genauer beschriebene interne Risikoanalyse durchführen, technische Unterlagen erstellen, öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle für Beschwerden einrichten und ein internes Beschwerdeverzeichnis führen. - Neue Verpflichtungen im Online-Handel
Das europäische Produktsicherheitsrecht soll mit der GPSR endgültig im digitalisierten Zeitalter ankommen. Betreiber von Online-Marktplätzen müssen als neuer Pflichtenadressat deshalb u.a. eine zentrale Kontaktstelle für Marktüberwachungsbehörden und Verbraucher einrichten, über ein internes System zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen und das Schnellwarnsystem Safety-Gate (früher: RAPEX) nutzen. Sie treffen außerdem umfangreiche Melde-, Informations- und Kooperationspflichten gegenüber den Marktüberwachungsbehörden. - Notwendigkeit eines in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs
Bereits seit Inkrafttreten der MÜVO im Jahr 2021 ist Voraussetzung für ein rechtmäßiges Inverkehrbringen bestimmter Produkte, dass ein in der Union niedergelassener, für das Produkt verantwortlicher Wirtschaftsakteur vorhanden ist. Diese Voraussetzung übernimmt die GPSR und dehnt somit den Anwendungsbereich der Regelung auf die ihr unterfallenden nicht-harmonisierten Produkte aus. - Neue Anforderungen für den Umgang mit Produktrückrufen, auch für Online-Marktplätze
Die GPSR sieht ein komplexes Produktrückrufsystem vor, das im Kern jedoch weiterhin auf die wesentlichen Schritte der unverzüglichen Korrekturmaßnahmen sowie Informierung von Verbrauchern und Behörden aufbaut. Die Verordnung sieht aber präzisierte Vorgaben etwa zur Rückrufanzeige vor: diese muss genauer vorgeschriebenen formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (u.a. mit dem Begriff „Produktsicherheitsrückruf“ überschrieben sein) und in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache verfasst sein. Die Kommission soll im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Muster erstellen.
In Folge eines Rückrufs muss der verantwortliche Wirtschaftsakteur den betroffenen Verbrauchern zudem „wirksame, kostenfreie und zeitnahe“ Abhilfemaßnahmen anbieten. Genannt sind die Reparatur, der Ersatz sowie eine angemessene Erstattung. Diese Vorschrift kann als eine Art Einzug des Mängelgewährleistungsrechts in das Produktsicherheitsrecht gelesen werden. - Neue Meldepflichten bei Unfällen
Hersteller sind künftig zur sofortigen Meldung von „Unfällen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten auftreten“ über das Online Kommunikationsportal Safety-Business-Gateway verpflichtet. Die Meldung richtet sich an die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat. Nicht ganz klar ist die Reichweite dieser Regelung, die sich nach ihrem Wortlaut aber vermutlich auf Fälle von besonders schwerwiegenden Unfällen beschränkt. Die Meldepflicht dient insbesondere auch der Schaffung einer umfassenden Datensammlung, damit gefährliche Produktgruppen und Trends zukünftig schneller erkannt werden können.
Autorin:
Eva Ritte, M.A.