HR.Law
Kein Urlaub trotz Corona-Erkrankung
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Kein Urlaub trotz Corona-Erkrankung
19. October 2021
Und weiter geht es mit den arbeitsgerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat am 15.10.2021 (7 Sa 857/21 – Pressemitteilung: Landesarbeitsgericht Düsseldorf) entschieden:
- Wer während eines genehmigten Urlaubs positiv auf COVID-19 getestet und vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt wird, bekommt die Urlaubstage ohne eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gutgeschrieben.
Denn
- § 9 BUrlG unterscheidet zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit.
- Bereits bewilligter Urlaub wird nur dann nicht angerechnet, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung arbeitsunfähig ist.
- Ein Bescheid des Gesundheitsamts, aus dem sich ergibt, dass der Arbeitnehmer an COVID-19 erkrankt ist, reicht dafür nicht aus. Denn eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegt damit nicht vor.
- Auch eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG kommt nicht in Betracht.
- Nach dem BUrlG fallen urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers.
- Eine Analogie käme nur in Betracht, wenn jede Covid19-Infektion auch zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Dies ist aber nicht der Fall. Etwa bei symptomlosen Verläufen liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor.
Das LAG hat die Revision zugelassen.
Autorin: Lisa-Marie Niklas
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