Durchbruch beim Datenschutz – Meilenstein bei den Deutsch-Japanischen Wirtschafts­beziehungen

29. Januar 2019

29. Januar 2019 – Die Europäische Kommission hat am 23. Januar 2019 einen Angemessenheitsbeschluss erlassen, wonach das Datenschutzniveau von der EU und Japan nunmehr als gleichwertig anerkannt wird. Der Angemessenheitsbeschluss und sein Äquivalent auf japanischer Seite entfalten noch am selben Tage Wirkung. Das Abkommen umfasst den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum.

Bislang gehörte Japan neben vielen anderen Ländern (beispielsweise USA) zu der Gruppe der unsicheren Drittländer im Sinne der DS-GVO. Während an den Datentransfer in ein sicheres Drittland keine zusätzlichen Anforderungen zu stellen sind, bestehen bei einem Datentransfer in ein unsicheres Drittland erhöhte Anforderungen. Es muss ein angemessenes Schutzniveau beim Drittland hergestellt werden. Dies kann durch geeignete Garantien, die von der Europäischen Union zertifiziert werden, erfolgen. Als derartige Garantie kommen sog. Binding Corporate Rules (BCR) oder der Einsatz von Standarddatenschutzklauseln in Betracht. Diese zusätzliche Hürde ist nun nicht mehr notwendig bei der Datenübermittlung nach Japan. Vielmehr kann der personenbezogene Datenverkehr zwischen der EU und Japan auf der Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses ungehindert fließen.

Bevor die Europäische Kommission den Angemessenheitsbeschluss angenommen hat, wurden zusätzliche Garantien in den japanischen Datenschutz aufgenommen. Damit soll sichergestellt werden, dass die aus der EU übermittelten personenbezogenen Daten einem Schutz unterliegen, der dem europäischen Datenschutzniveau entspricht. Dazu gehören folgende Garantien:

  • Der Erlass von Bestimmungen (ergänzender Vorschriften), um bestehende Unterschiede der Datenschutzregeln auszugleichen (beispielsweise beim Schutz sensibler Daten und bei den Bedingungen hinsichtlich der Weitergabe von EU-Daten aus Japan an Drittstaaten);
  • Zugriffsbeschränkungen japanischer Behörden bei Strafverfolgung und Gefahren für die nationale Sicherheit;
  • Verfahren zur Prüfung und Klärung von Beschwerden europäischer Betroffener über den Zugriff japanischer Behörden auf ihre Daten durch die unabhängige Datenschutzbehörde Japans.

Nach der Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, Věra Jourová, sei durch diesen Angemessenheitsbeschluss der weltweit größte Raum für sicheren Datenverkehr geschaffen worden. Die Daten der Europäerinnen und Europäer würden hohe Datenschutzstandards genießen, wenn sie nach Japan übermittelt werden. Die Kommissarin hebt vor allem die Vorteile für die Wirtschaft hervor: „Außerdem werden unsere Unternehmen von einem privilegierten Zugang zu einem Markt mit 127 Millionen Verbrauchern profitieren. Investitionen in die Privatsphäre zahlen sich aus. Diese Vereinbarung wird als Beispiel für künftige Partnerschaften in diesem Schlüsselbereich dienen und zur Festlegung globaler Standards beitragen.“

Nach zwei Jahren wird eine erste gemeinsame Überprüfung der dem Angemessenheitsbeschluss zugrundeliegende Rahmenbedingungen durchgeführt. Danach soll eine solche gemeinsame Überprüfung mindestens alle vier Jahre stattfinden.

Den Angemessenheitsbeschluss begrüßen wir gerade als ARQIS Rechtsanwälte außerordentlich. Für unsere zahlreichen japanischen Mandanten wird die Kommunikation mit den Unternehmenszentralen in Japan leichter. Die Entscheidung leistet somit einen guten Beitrag für die weitere Vertiefung der ohnehin hervorragenden Beziehung.

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