UPDATE: Entlastung für Veranstalter, Studios und Einrichtungen in der Corona-Krise – Gutscheinlösung in Kraft getreten

26. Mai 2020

Das am 20. Mai 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) sieht Erleichterungen für Betreiber von Freizeitveranstaltungen und Einrichtungen vor, die sich durch Stornierungen im Zuge der Covid-19 Pandemie plötzlich zahlreichen Erstattungsansprüchen von Kunden ausgesetzt sehen. Um diese Betreiber nicht finanziell zu überfordern, dürfen sie, anstelle Kunden das Entgelt in Geld zu erstatten, nun Gutscheine ausgeben.

Ob im Zuge solcher Stornierungen und Absagen das Entgelt für die Veranstaltung oder Nutzungsberechtigung vom Betreiber zurückerstattet werden muss, bedarf zwar einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall und kann nicht pauschal bejaht oder verneint werden, in vielen Fällen werden Betreiber jedoch nicht um eine Erstattung herumkommen, weshalb die Gutschein-Lösung für die betroffenen Betreiber eine praktikable Möglichkeit darstellt, drohende Liquiditätsengpässe abzuwenden.

Unverständlicherweise sind jedoch Veranstaltungen im beruflichen Kontext wie z.B. Fachmessen von der Regelung nicht erfasst und für alle betroffenen Betreiber können auch nicht unerhebliche rechtliche Risiken durch die Ausgabe der Gutscheine entstehen, weil das Gesetz zu einigen rechtlichen Fragen schweigt.

Welche Veranstaltungen und Einrichtungen sind vom Gesetz betroffen?

Das Gesetz spricht von Musik-, Kultur-, Sport, und sonstigen Freizeitveranstaltungen, sowie Einrichtungen, die aufgrund der Covid-19 Pandemie nicht betrieben werden können.

Dabei macht das Gesetz zwar keinen Unterschied zwischen Verbrauchern und Unternehmern, jedoch werden in seiner Begründung Veranstaltungen, die im „beruflichen Kontext“ erfolgen, von der Regelung ausgenommen. Als Beispiele hierfür werden Fortbildungen, Seminare und Veranstaltungen wie Messen und Kongresse, die sich vor allem an ein Fachpublikum richten, genannt.

Für alle von der Regelung umfassten Veranstaltungen und Einrichtungen gilt: Die Gutscheinregelung findet nur Anwendung auf Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden.

Unverständlich und gefährlich für die Wirtschaft ist die Ausnahme von beruflichen Veranstaltungen. So sehen sich beispielsweise die Betreiber von Fachmessen oder Kongresszentren den identischen Insolvenzrisiken durch konzentrierte Rückzahlungsansprüche ausgesetzt wie die Betreiber von Konzerten oder Fitnessstudios. Am Ende wird niemandem geholfen, wenn die Betreiber dieser beruflichen Veranstaltungen Insolvenz beantragen müssen, denn dann erhalten die Kunden ihr Geld nur zu einem Bruchteil wieder – im besten Fall.

Was ist mit Veranstaltungen, die aus individueller Vorsichtsmaßnahme abgesagt wurden?

Unklar ist, ob die Regelung nur bei solchen Absagen greift, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung geboten waren, oder auch bei Absagen, die als individuelle Vorsichtsmaßnahme von den Betreibern oder Kunden ohne solch einen gesetzlichen Zwang vorgenommen wurden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu nur, dass die Regelung gilt, wenn eine Veranstaltung „aufgrund der Ausbreitung der Covid-19 Pandemie nicht stattfinden kann.“ Als Beispiel hierfür werden behördliche Anordnungen genannt. Das bedeutet zwar, dass es auch andere Gründe wie z.B. individuelle Vorsichtmaßnahmen geben könnte, eine Klarstellung bleibt jedoch aus.

Welchen Wert haben die Gutscheine?

Die Gutscheine müssen wertmäßig dem gesamten für die Veranstaltung oder Einrichtung gezahlten Entgelt entsprechen, einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren und sonstiger Entgelte. Mit anderen Worten: der gesamten vom Kunden gezahlten Geldsumme.
Bei Veranstaltungen, die über einen längeren Zeitraum stattfinden, wie etwa Sprachkurse, oder bei Einrichtungen, für die ein langfristiger Nutzungsvertrag besteht, wie etwa Sportstudios, dürfen die Gutscheine dem zeitanteiligen Wert entsprechen.

Unzulässig ist es jedoch, einen Sachgutschein auszustellen. Es ist also nicht möglich, dem Besucher eines Konzerts, das abgesagt wurde, einen Gutschein für ein anderes Konzert zu einem anderen Zeitpunkt auszuhändigen.

Unter welchen Bedingungen können die Gutscheine eingelöst werden?

Die Gutscheine können zunächst einmal wie ein klassischer Gutschein für den Erwerb einer weiteren Veranstaltung des Betreibers bzw. einer Nutzungsberechtigung einer Einrichtung genutzt werden.

Die Gutscheine sind jedoch in Geld auszuzahlen, wenn es für den Kunden angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar wäre, ihn auf einen Gutschein zu verweisen, oder aber wenn der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht anderweitig eingelöst wurde.

Letzteres stellt die wichtigste Regelung des Gesetzes dar. Die Gutscheinlösung bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass den Betreibern gewährt wird, Rückzahlungsforderungen bis zum 31. Dezember 2021 aufzuschieben. Damit können sie die Zeit nutzen, die nötige Liquidität herzustellen.

Als Beispiele für Unzumutbarkeit nennt die Gesetzesbegründung die Unfähigkeit des Kunden existenziell wichtige Lebenserhaltungskosten zu begleichen. Im Falle von Veranstaltungen soll es auch dann unzumutbar sein, wenn diese im Rahmen einer Urlaubsreise stattfinden sollten und das Nachholen der Veranstaltung nur mit erheblichen zusätzlichen Reisekosten möglich wäre.

Wie lange sind die Gutscheine gültig?

Bezüglich des Anspruchs, den Wert der Gutscheine in Geld auszuzahlen, verweist die Gesetzesbegründung auf die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren.

Bezüglich des Einlösens der Gutscheine für andere Veranstaltungen trifft die Gesetzesbegründung keine Aussage, sachgerecht ist es jedoch, dies gleich zu behandeln und ebenso die reguläre Verjährungsfrist darauf anzuwenden.

Wie müssen die Gutscheine aussehen?

Aus der Gestaltung des Gutscheins muss sich ergeben, dass dieser im Zuge der Covid-19 Pandemie ausgestellt wurde und unter welchen Voraussetzungen der Inhaber die Auszahlung des Gutscheinwertes in Geld verlangen kann.

Welche rechtlichen Risiken ergeben sich für die betroffenen Betreiber?

Völlig unklar ist, was die Ausgabe eines Gutscheins für den jeweiligen Rückzahlungsanspruch der Kunden bedeutet. Denkbar sind hier vor allem folgende zwei rechtliche Szenarien mit unterschiedlichen rechtlichen Folgen für die Betreiber:

Eine Möglichkeit, das Thema rechtlich zu behandeln, ist, dass die Ausgabe und Annahme eines Gutscheins eine vertragliche Stundung der Rückzahlungsforderung bewirken würde und der Gutschein letztendlich nur die Verbriefung dieser gestundeten Forderung wäre. Dies würde den Weg für nachträgliche Rechtsstreite eröffnen, die sich um die Frage drehen, ob es einen Rückzahlungsanspruch überhaupt jemals gab. Denn es ist rechtlich oft nicht eindeutig feststellbar, ob in der gegenwärtigen Situation ein Rückzahlungsanspruch besteht. Dieses Problem wird in vielen Fällen nur über die unpräzisen Regelungen im deutschen Recht zum sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ zu lösen sein. Für die Betreiber würde sich bei dieser Lösung daher die Möglichkeit eröffnen, nicht nur die Rückzahlung nach hinten zu verschieben, sondern auch den Streit darüber, ob überhaupt gezahlt werden muss.

Die andere Möglichkeit ist, dass die Ausgabe und Annahme des Gutscheins dazu führen, dass erstens der ursprüngliche Rückzahlungsanspruch erlischt und zweitens eine neue Forderung begründet wird, welche den im Gesetz dargestellten Bedingungen entspricht. Diese Lösung würde daher, unabhängig von der Frage, ob es jemals einen Rückzahlungsanspruch gab, für die Kunden einen neuen originären Anspruch schaffen, den man rechtlich kaum mehr angreifen könnte. Für Betreiber entsteht hier das Risiko an ausgestellte Gutscheine gebunden zu sein, obwohl bei genauerer rechtlicher Betrachtung die Kunden ursprünglich gar keinen Anspruch gehabt hätten.

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