Newsletter: Nun ist es amtlich – Deutschland hat ein neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Newsletter: Nun ist es amtlich – Deutschland hat ein neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
12. April 2019
Das parlamentarische Verfahren zum Erlass des sogenannten „Geschäftsgeheimnisgesetzes“ ist beendet, es wird in wenigen Tagen in Kraft treten.
Bislang war der Geheimnisschutz uneinheitlich und vor allem unübersichtlich geregelt. Einschlägige Bestimmungen fanden sich im Strafgesetzbuch, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 17 bis 19 UWG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 823, 826 BGB).
Die Neuregelung, die auf einer EU-Richtlinie basiert, bringt auch einige neue Anforderungen für Unternehmen:
Sicherung der Geschäftsgeheimnisse durch Geheimhaltungsmaßnahmen
Ausdrücklich werden künftig nur noch solche Informationen gesetzlich geschützt, die durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ gesichert sind.
Um einer entsprechenden Beweispflicht im Streitfall nachkommen zu können, sollten Unternehmen nun umgehend ihr Informationsmanagement überprüfen und gegebenenfalls updaten: vertrauliche Informationen sind zu kategorisieren und zu klassifizieren, geeignete interne Strukturen und Abläufe festzulegen. Flankierende IT- und softwarebasierte Dokumentations- und Sicherungssysteme ebenso wie strikte Compliance-Prozesse sollten zeitnah implementiert werden.
Reverse Engineering zulässig
Das bisher umstrittene sog. „Reverse Engineering“ wird durch das neue Gesetz als zulässige Form der Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen ausdrücklich erlaubt. Wer sich dagegen schützen möchte, muss künftig vertragliche Regelungen mit seinen Geschäftspartnern treffen.
Mehr Schutz für Whistleblower
Hinweisgeber, die rechtswidrige Handlungen im Unternehmen oder ein berufliches Fehlverhalten von Kollegen oder Vorgesetzten aufdecken wollen, handeln nicht mehr widerrechtlich oder strafbar, auch wenn sie dabei (z.B. arbeits-) vertragliche Geheimhaltungspflichten verletzen oder geschützte Geschäftsgeheimnisse offenbaren.
Noch ist es allerdings nach allgemeiner Ansicht erforderlich, dass sich ein Whistleblower zuerst an eine unternehmensinterne Meldestelle wendet – sofern diese vorhanden ist. Für Firmen, die noch kein Hinweisgeber-Helpdesk-System haben, also höchste Zeit nachzurüsten, zumal ein solches System spätestens 2021 für fast alle Unternehmen verpflichtend sein wird.
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Sina Janke
Rechtsanwältin
Commercial/Compliance
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